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Rechtsprechung
   OLG Braunschweig, 15.12.2005 - 1 U 18/05   

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https://dejure.org/2005,8194
OLG Braunschweig, 15.12.2005 - 1 U 18/05 (https://dejure.org/2005,8194)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 15.12.2005 - 1 U 18/05 (https://dejure.org/2005,8194)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 15. Dezember 2005 - 1 U 18/05 (https://dejure.org/2005,8194)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften: "Harz-und-Heide"-Ausstellung als Freizeitveranstaltung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 312 Abs 1 S 1 Nr 2 BGB; § 355 BGB
    Ausstellung; Freizeitveranstaltung; Harz und Heide; Harz-und-Heide; Haustürgeschäft; Kaufvertrag; Messe; Verbrauchervertrag; Widerrufsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 162 § 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 355
    Widerruf eines auf der Messe "Harz und Heide" abgeschlossenen Kaufvertrages über eine Solarbrauchwasser-Heizungsanlage

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Haustürgeschäft bei einer Freizeitveranstaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Zur Braunschweiger Harz und Heide-Messe

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Widerrufsrecht: Eine Messe ist nicht unbedingt eine Freizeitveranstaltung - Besucher können abgeschlossene Verträge nicht widerrufen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2006, 1096
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 10.07.2002 - VIII ZR 199/01

    "Grüne Woche Berlin" 1999 keine Freizeitveranstaltung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr.

    Auszug aus OLG Braunschweig, 15.12.2005 - 1 U 18/05
    Nach der höchstrichterlichen, zu § 1 Abs. 1 Nr. 2 des insoweit rechtlich inhaltsgleichen Haustürwiderrufsgesetzes ergangenen Rechtsprechung kann von einem Geschäftsabschluss anlässlich einer Freizeitveranstaltung nur gesprochen werden, wenn Freizeitangebot und Verkaufsveranstaltung derart organisatorisch miteinander verwoben sind, dass der Kunde mit Blick auf Ankündigung und Durchführung der Veranstaltung in eine freizeitlich unbeschwerte Stimmung versetzt wird und sich dem auf einen Geschäftsabschluss gerichteten Angebot nur schwer entziehen kann, sei es, dass die örtlichen Gegebenheiten und der zeitliche Ablauf der Veranstaltung es dem Verbraucher nicht ohne weiteres ermöglichen, sich ungehindert zu entfernen, sei es, dass Gruppenzwang oder Dankbarkeit für das Unterhaltungsangebot bei ihm das Gefühl wecken, dem Verkaufsunternehmen verpflichtet zu sein (BGH, Urteil vom 27.04.2005 - VIII ZR 125/04, Seite 8, Leitsatz in NJW 2005, 3494; BGH NJW 2004, 362, 363; NJW 2002, 3100, 3101; NJW 1992, 1889, 1890).

    Während der Freizeitcharakter der Veranstaltung, in deren Zusammenhang die gewerbliche Leistung angeboten wird, im wesentlichen durch die Vorstellung des Verkehrs geprägt wird, ob nach Art der Ankündigung und Durchführung der Veranstaltung der Freizeitcharakter im Vordergrund steht, ist zur Beurteilung der Organisationsform von Freizeitangebot und gewerblicher Leistung auf die objektiven Gegebenheiten abzustellen (BGH a. a. O.; auch NJW 2002, 3100, 3101).

    Das Anlocken mit einem Unterhaltungsangebot stellt für sich alleine keine Situation dar, in der sich der Besucher einer Freizeitveranstaltung den Verkaufsbemühungen nur schwer entziehen kann (BGH a. a. O., Urteil Seite 10; BGH NJW 2004, 362, 364; NJW 2002, 3100, 3102).

  • BGH, 28.10.2003 - X ZR 178/02

    Begriff der Freizeitveranstaltung

    Auszug aus OLG Braunschweig, 15.12.2005 - 1 U 18/05
    Nach der höchstrichterlichen, zu § 1 Abs. 1 Nr. 2 des insoweit rechtlich inhaltsgleichen Haustürwiderrufsgesetzes ergangenen Rechtsprechung kann von einem Geschäftsabschluss anlässlich einer Freizeitveranstaltung nur gesprochen werden, wenn Freizeitangebot und Verkaufsveranstaltung derart organisatorisch miteinander verwoben sind, dass der Kunde mit Blick auf Ankündigung und Durchführung der Veranstaltung in eine freizeitlich unbeschwerte Stimmung versetzt wird und sich dem auf einen Geschäftsabschluss gerichteten Angebot nur schwer entziehen kann, sei es, dass die örtlichen Gegebenheiten und der zeitliche Ablauf der Veranstaltung es dem Verbraucher nicht ohne weiteres ermöglichen, sich ungehindert zu entfernen, sei es, dass Gruppenzwang oder Dankbarkeit für das Unterhaltungsangebot bei ihm das Gefühl wecken, dem Verkaufsunternehmen verpflichtet zu sein (BGH, Urteil vom 27.04.2005 - VIII ZR 125/04, Seite 8, Leitsatz in NJW 2005, 3494; BGH NJW 2004, 362, 363; NJW 2002, 3100, 3101; NJW 1992, 1889, 1890).

    Der Begriff der Freizeitveranstaltung ist also von zwei zusammentreffenden, in einer Wechselwirkung zueinander stehenden Faktoren bestimmt, einmal durch den Freizeitcharakter der Veranstaltung, die den Verbraucher in eine seine rechtsgeschäftliche Entschließungsfreiheit beeinflussende Freizeitstimmung versetzt, und zum anderen durch die Organisationsform der Veranstaltung, deren sich der Kunde nur schwer entziehen kann (BGH, Urteil vom 27.04.2005 - VIII ZR 125/04, Seite 8 ff.; BGH NJW 2004, 362, 363; NJW 1992, 1889, 1890).

    Das Anlocken mit einem Unterhaltungsangebot stellt für sich alleine keine Situation dar, in der sich der Besucher einer Freizeitveranstaltung den Verkaufsbemühungen nur schwer entziehen kann (BGH a. a. O., Urteil Seite 10; BGH NJW 2004, 362, 364; NJW 2002, 3100, 3102).

  • BGH, 27.04.2005 - VIII ZR 125/04

    Begriff der Freizeitveranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG

    Auszug aus OLG Braunschweig, 15.12.2005 - 1 U 18/05
    Nach der höchstrichterlichen, zu § 1 Abs. 1 Nr. 2 des insoweit rechtlich inhaltsgleichen Haustürwiderrufsgesetzes ergangenen Rechtsprechung kann von einem Geschäftsabschluss anlässlich einer Freizeitveranstaltung nur gesprochen werden, wenn Freizeitangebot und Verkaufsveranstaltung derart organisatorisch miteinander verwoben sind, dass der Kunde mit Blick auf Ankündigung und Durchführung der Veranstaltung in eine freizeitlich unbeschwerte Stimmung versetzt wird und sich dem auf einen Geschäftsabschluss gerichteten Angebot nur schwer entziehen kann, sei es, dass die örtlichen Gegebenheiten und der zeitliche Ablauf der Veranstaltung es dem Verbraucher nicht ohne weiteres ermöglichen, sich ungehindert zu entfernen, sei es, dass Gruppenzwang oder Dankbarkeit für das Unterhaltungsangebot bei ihm das Gefühl wecken, dem Verkaufsunternehmen verpflichtet zu sein (BGH, Urteil vom 27.04.2005 - VIII ZR 125/04, Seite 8, Leitsatz in NJW 2005, 3494; BGH NJW 2004, 362, 363; NJW 2002, 3100, 3101; NJW 1992, 1889, 1890).

    Der Begriff der Freizeitveranstaltung ist also von zwei zusammentreffenden, in einer Wechselwirkung zueinander stehenden Faktoren bestimmt, einmal durch den Freizeitcharakter der Veranstaltung, die den Verbraucher in eine seine rechtsgeschäftliche Entschließungsfreiheit beeinflussende Freizeitstimmung versetzt, und zum anderen durch die Organisationsform der Veranstaltung, deren sich der Kunde nur schwer entziehen kann (BGH, Urteil vom 27.04.2005 - VIII ZR 125/04, Seite 8 ff.; BGH NJW 2004, 362, 363; NJW 1992, 1889, 1890).

    Die allein durch den Umfang der Freizeitangebote erhöhte Bereitschaft zu spontanen und weniger bedachten Bestellungen rechtfertigt für sich allein noch nicht die Anwendbarkeit des § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 27.04.2005, VIII ZR 125/04, Seite 10; BGH NJW 1995, 1889, 1890).

  • BGH, 26.03.1992 - I ZR 104/90

    Grüne Woche - Haustürwiderrufsgesetz - Anwendbarkeit

    Auszug aus OLG Braunschweig, 15.12.2005 - 1 U 18/05
    Nach der höchstrichterlichen, zu § 1 Abs. 1 Nr. 2 des insoweit rechtlich inhaltsgleichen Haustürwiderrufsgesetzes ergangenen Rechtsprechung kann von einem Geschäftsabschluss anlässlich einer Freizeitveranstaltung nur gesprochen werden, wenn Freizeitangebot und Verkaufsveranstaltung derart organisatorisch miteinander verwoben sind, dass der Kunde mit Blick auf Ankündigung und Durchführung der Veranstaltung in eine freizeitlich unbeschwerte Stimmung versetzt wird und sich dem auf einen Geschäftsabschluss gerichteten Angebot nur schwer entziehen kann, sei es, dass die örtlichen Gegebenheiten und der zeitliche Ablauf der Veranstaltung es dem Verbraucher nicht ohne weiteres ermöglichen, sich ungehindert zu entfernen, sei es, dass Gruppenzwang oder Dankbarkeit für das Unterhaltungsangebot bei ihm das Gefühl wecken, dem Verkaufsunternehmen verpflichtet zu sein (BGH, Urteil vom 27.04.2005 - VIII ZR 125/04, Seite 8, Leitsatz in NJW 2005, 3494; BGH NJW 2004, 362, 363; NJW 2002, 3100, 3101; NJW 1992, 1889, 1890).

    Der Begriff der Freizeitveranstaltung ist also von zwei zusammentreffenden, in einer Wechselwirkung zueinander stehenden Faktoren bestimmt, einmal durch den Freizeitcharakter der Veranstaltung, die den Verbraucher in eine seine rechtsgeschäftliche Entschließungsfreiheit beeinflussende Freizeitstimmung versetzt, und zum anderen durch die Organisationsform der Veranstaltung, deren sich der Kunde nur schwer entziehen kann (BGH, Urteil vom 27.04.2005 - VIII ZR 125/04, Seite 8 ff.; BGH NJW 2004, 362, 363; NJW 1992, 1889, 1890).

  • BGH, 12.04.1995 - XII ZR 58/94

    Ermittlung des Anfangsvermögens bei Zuwendungen der Schwiegereltern

    Auszug aus OLG Braunschweig, 15.12.2005 - 1 U 18/05
    Die allein durch den Umfang der Freizeitangebote erhöhte Bereitschaft zu spontanen und weniger bedachten Bestellungen rechtfertigt für sich allein noch nicht die Anwendbarkeit des § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 27.04.2005, VIII ZR 125/04, Seite 10; BGH NJW 1995, 1889, 1890).
  • BAG, 12.11.1992 - 8 AZR 503/91

    Schuldnerverzug - Entschuldbarer Rechtsirrtum

    Auszug aus OLG Braunschweig, 15.12.2005 - 1 U 18/05
    Auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum können sich die Beklagten nicht berufen, insbesondere, weil es für ihre Rechtsauffassung zu keinem Zeitpunkt eine Stütze in der höchstrichterlichen Rechtsprechung gegeben hat (vgl. BGH NJW 1974, 1903, 1905; BAGE 71, 350).
  • BAG, 25.10.1994 - 3 AZR 987/93

    Arbeitszeit: tarifvertraglicher Anspruch von Teilzeitbeschäftigten auf Erhöhung

    Auszug aus OLG Braunschweig, 15.12.2005 - 1 U 18/05
    Das Risiko seines Rechtsirrtums hat ein Schuldner grundsätzlich selbst zu tragen (vgl. BAG ArbuR 2001, 146 m. w. N.).
  • BGH, 18.04.1974 - KZR 6/73

    Begründung eines Schadensersatzanspruchs gegen ein dem Abschlusszwang

    Auszug aus OLG Braunschweig, 15.12.2005 - 1 U 18/05
    Auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum können sich die Beklagten nicht berufen, insbesondere, weil es für ihre Rechtsauffassung zu keinem Zeitpunkt eine Stütze in der höchstrichterlichen Rechtsprechung gegeben hat (vgl. BGH NJW 1974, 1903, 1905; BAGE 71, 350).
  • BGH, 25.06.1976 - V ZR 121/73

    Pflicht zur Vertragstextänderung

    Auszug aus OLG Braunschweig, 15.12.2005 - 1 U 18/05
    Bedarf der Vertrag einer behördlichen Genehmigung, sind die Parteien verpflichtet, alles Erforderliche zu tun, um die Genehmigung herbeizuführen (Palandt/Heinrichs, a. a. O.; ders. § 242 Rn. 33; BGHZ 67, 34, 35).
  • BGH, 31.03.2005 - VII ZR 125/04

    Architektenhaftung: Fehlende Detailplanung führt zur Schadensersatzpflicht!

    Auszug aus OLG Braunschweig, 15.12.2005 - 1 U 18/05
    Hinzukommen muss eine Organisationsform, die es dem Kunden erschwert, sich von den Verkaufsständen abzuwenden und wieder in der Anonymität der Besuchermasse "abzutauchen" (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2005, VII ZR 125/04, Seite 9).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 11.07.2005 - I-1 U 18/05   

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OLG Düsseldorf, 11.07.2005 - I-1 U 18/05 (https://dejure.org/2005,59851)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.07.2005 - I-1 U 18/05 (https://dejure.org/2005,59851)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11. Juli 2005 - I-1 U 18/05 (https://dejure.org/2005,59851)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.11.1993 - VI ZR 62/93

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Organisationsverschulden,

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.07.2005 - 1 U 18/05
    Denn geht man angesichts der die Klägerin treffenden Beweislast von dem unwiderlegten Vortrag der Beklagten aus, dass die Klägerin langsam am rechten Fahrbahnrand fuhr, bevor sie nach links zog und es zur Kollision kam, brauchte der Beklagte zu 1.) ausgehend von dem Vertrauensgrundsatz auch unter Berücksichtigung der ihm bekannten Parkplatzsuche der Klägerin nicht mit einem Verstoß der Klägerin gegen ihre Verpflichtung aus § 9 Abs. 1 StVO zu rechnen (BayObLG, VRS 61, 63f.; OLG Köln, ZfSch 1994, 45; a.A. OLG Schleswig, NZV 1994, 30f.).
  • OLG Schleswig, 21.04.1993 - 9 U 18/92

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.07.2005 - 1 U 18/05
    Denn geht man angesichts der die Klägerin treffenden Beweislast von dem unwiderlegten Vortrag der Beklagten aus, dass die Klägerin langsam am rechten Fahrbahnrand fuhr, bevor sie nach links zog und es zur Kollision kam, brauchte der Beklagte zu 1.) ausgehend von dem Vertrauensgrundsatz auch unter Berücksichtigung der ihm bekannten Parkplatzsuche der Klägerin nicht mit einem Verstoß der Klägerin gegen ihre Verpflichtung aus § 9 Abs. 1 StVO zu rechnen (BayObLG, VRS 61, 63f.; OLG Köln, ZfSch 1994, 45; a.A. OLG Schleswig, NZV 1994, 30f.).
  • KG, 04.06.1987 - 12 U 4540/86

    Unklare Verkehrslage im Sinne von StVO § 5 Abs 3 Nr 1

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.07.2005 - 1 U 18/05
    Auch eine auffällig langsame Fahrweise schafft daher für sich allein keine unklare Verkehrslage und hindert den nachfolgenden Verkehrsteilnehmer nicht, darauf zu vertrauen, dass sich der Vorausfahrende verkehrsgerecht verhalten, insbesondere die sich aus § 9 StVO ergebenden Sorgfaltspflichten beachten werde (OLG Karlsruhe, VRS 54, 68 ff; BayObLG, VRS 1959, 295f; KG Berlin, VRS 73, 336 ff).
  • OLG Düsseldorf, 12.07.1993 - 1 U 161/92

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall einer Straßenbahn auf ein in ihrem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.07.2005 - 1 U 18/05
    Dabei sind sämtliche bekannten Umstände des Falles - sei es, dass der Beweispflichtige sie selbst vorträgt oder sie unstreitig oder vom Gericht festgestellt sind - in die Prüfung miteinzubeziehen (Senat NZV 1994, 28; Lepa, Beweiserleichterungen im Haftpflichtrecht, NZV 1992, 129, 130, 131; Zöller-Greger, ZPO, 23; Aufl., vor § 284 Rn. 29; Baumbach Lauterbach, Albers, Hartmann, ZPO, 61. Aufl., Anh. 286, Rn: 16, 17).
  • BayObLG, 02.10.1980 - 1 ObOWi 495/80

    Linksüberholen; Vordermann; Fahrbahnmitte; Geschwindigkeit; Linksabbiegen;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.07.2005 - 1 U 18/05
    Denn geht man angesichts der die Klägerin treffenden Beweislast von dem unwiderlegten Vortrag der Beklagten aus, dass die Klägerin langsam am rechten Fahrbahnrand fuhr, bevor sie nach links zog und es zur Kollision kam, brauchte der Beklagte zu 1.) ausgehend von dem Vertrauensgrundsatz auch unter Berücksichtigung der ihm bekannten Parkplatzsuche der Klägerin nicht mit einem Verstoß der Klägerin gegen ihre Verpflichtung aus § 9 Abs. 1 StVO zu rechnen (BayObLG, VRS 61, 63f.; OLG Köln, ZfSch 1994, 45; a.A. OLG Schleswig, NZV 1994, 30f.).
  • OLG Düsseldorf, 19.12.2017 - 1 U 84/17

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Verstoß gegen die doppelte Rückschaupflicht des Linksabbiegers mit einem links überholenden Verkehrsteilnehmer im Wege des Anscheinsbeweises festgestellt werden (Senat, Urteil vom 25. Mai 2009 - I-1 U 141/08 -, Rn. 8, juris; Schaden-Praxis 2000, 408; Urteil vom 11. Juli 2005, Aktenzeichen: I-1 U 18/05 sowie Urteil vom 24. Oktober 2005, Aktenzeichen: I-1 U 68/05; ebenso KG DAR 2002, 557; NZV 2005, 413; NZV 2006, 309, 310; OLG des Landes Sachsen-Anhalts, a.a.O.).
  • OLG Düsseldorf, 25.05.2009 - 1 U 141/08

    Beurteilung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge im

    Ein Verstoß gegen diese doppelte Rückschaupflicht kann im Falle einer Kollision des Linksabbiegers mit einem Linksüberholer nach der Rechtsprechung des Senats bereits im Wege des Anscheinsbeweises festgestellt werden (Schaden-Praxis 2000, 408; Urteil vom 11. Juli 2005, Aktenzeichen: I-1 U 18/05 sowie Urteil vom 24. Oktober 2005, Aktenzeichen: I-1 U 68/05).
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